Satzung des Rheinischen Weinkonvents e. V.
Präambel
Weinanbau und Weingenuss sind wichtige Bestandteile unserer europäischen Kultur. Kaum ein anderes Nahrungs- wie Genussmittel ist gleichermaßen geeignet, Menschen zusammenzuführen wie der Wein. Dieses Geschenk der Natur stellen wir in den Mittelpunkt unserer Vereinigung.
Der Rheinische Weinkonvent versteht sich als Vereinigung weltoffener Menschen, für die der Wein ein Teil ihres Lebensstils und ein Symbol für Genuss und Lebensfreude ist. Sie schätzen den Wein als eines der ältesten Kulturgüter Europas, das Landschaften und die dort lebenden Menschen prägt und über alle gesellschaftlichen Schichten und Grenzen hinweg verbindet.
In einer Zeit des weltweiten Einheitsgeschmacks und des Vordringens standardisierter, austauschbarer Design-Weine treten wir für die Erhaltung der Vielfalt des Weins, seiner einmaligen Individualität und seines authentischen unverfälschten Charakters ein.
Der Rheinische Weinkonvent soll sich von der Kernzelle Köln aus über das ganze Rheinland verbreiten. Die Stadt Köln hat durch ihre Geschichte als Weinanbaugebiet, insbesondere aber als eine der wichtigsten Weinhandelstädte Europas im Mittelalter, eine starke Beziehung zum Wein.
Der Rheinische Weinkonvent will den Weinbau und seine Menschen mit Rat und Tat, auch im Bereich des Marketings und in den Medien, unterstützen.
Er strebt darüber hinaus den Erfahrungsaustausch und eine enge Freundschaft mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen von Weinfreunden sowie die Mitgliedschaft in Dachverbänden solcher Vereinigungen an.
Sein Wahlspruch lautet:
IN MENTE VINI
Artikel 1: Name und Sitz
1.1 Die Vereinigung führt den Namen „Rheinischer Weinkonvent e.V.“. Sie ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 14317 eingetragen worden.
1.2 Sitz ist Köln am Rhein.
1.3 Die Vereinigung kann in allen Orten des Rheinlands Sektionen bilden. Diese sind unselbständige Untergliederungen. Sie tragen den Namen „Rheinischer Weinkonvent Sektion….“ und die Angabe des jeweiligen Ortes. Sie werden durch Beschluss des Konventsrats gegründet. Der Konventsrat kann ihre Aufgaben und Befugnisse in einem Statut niederlegen, das von der Konventsversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
Artikel 2: Ziele und Zweck des Weinkonvents
2.1 Zweck des Weinkonvents ist die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse über den Wein unter allen seinen Aspekten in der praktischen Erfahrung und im Dialog zwischen Erzeugern, Vermarktern und Verbrauchern.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Weinproben, in denen Weinproduzenten und -vermarkter aller Weinanbaugebiete Qualitätsweine in Weinproben vorstellen
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Vorstellung von Weinen durch fachkundige Mitglieder des Konvents
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Seminare rund um den Wein
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Veranstaltungen zu ernährungsphysiologischen und medizinischen Aspekten des Weins
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Öffentliche Veranstaltungen mit Weinproben und Streitgesprächen zu aktuellen Fragen des Weinrechts, der Weinerzeugung und -vermarktung
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Besuch von Weinanbaugebieten sowie Sekt- und Weinerzeugern unter fachlicher Führung
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Die Zusammenführung von Menschen gemeinsamer Interesses am heimatlichen Weinbau und der von ihm geprägten Kultur des Rheinlandes sowie der europäischen Weinkultur insgesamt
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Die Übernahme von Patenschaften für Freizeitwinzer
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Die Förderung von heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Projekten, wie z.B. die Creation des im Siebengebirge auf Trachytgestein gewachsenen Kölner Domweins
2.3 Einmal im Jahr soll der Weinkonvent eine Weinprobe auf der Basis von Spenden der Mitglieder durchführen. der Ertrag der Veranstaltung wird einem guten Zweck zugeführt, der vom Konventsrat vorher festgelegt wird.
2.4 Zu allen Veranstaltungen – mit Ausnahme der Konventsversammlung, die hierüber gesondert beschließt – haben Gäste gegen einen angemessenen Unkostenbeitrag Zutritt.
2.5 Der Konvent ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird vornehmlich nach Maßgabe der Präambel dieser Satzung und der Bestimmungen des Artikels 2 verwirklicht. Der Weinkonvent ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Weinkonvents dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die den gesetzten Zielen des Weinkonvents fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung des Weinkonvents oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Artikel 3: Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Weinkonvents kann jede an Wein und Weinkultur interessierte Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Weinkonvents bejaht.
In besonderen Fällen ist auch die Mitgliedschaft einer juristischen Person möglich, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass jeder Anschein einer Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen vermieden wird.
3.2 Ein schriftlicher Aufnahmeantrag kann nach Teilnahme ( gegen Kostenerstattung ) an mindestens 4 Veranstaltungen gestellt werden. Er sollte in der Regel von zwei Bürgen befürwortet werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Konventsrates, dem mindestens 2/3 der Anwesenden zustimmen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Konventsrats über den Aufnahmebeschluss. Die feierliche Aufnahme erfolgt unter Überreichung der Mitgliedsurkunde und Übergabe des Vereinsabzeichens auf dem Jahresfest des Konvents oder einer anderen festlichen Veranstaltung.
3.3 Lebensgefährten und Familienangehörige von Mitgliedern des Weinkonvents können unter den gleichen Voraussetzungen aufgenommen werden. Der Stellung von Bürgen bedarf es nicht. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3.4 Personen, die die Zwecke des Weinkonvents in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Konventsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3.5 Der Rheinische Weinkonvent e.V. kann durch Beschluss der Konventsversammlung mit einfacher Mehrheit einen Ehrenpräsidenten wählen. Die Vergabe dieses Amtes ist eine Würdigung besonders außergewöhnlicher Verdienste um die Zwecke des Rheinischen Weinkonvents e.V.. Zum Ehrenpräsidenten kann gewählt werden, wer das Amt des Präsidenten des Rheinischen Weinkonvents e.V. innehatte. Beide Ämter können nicht zugleich ausgeübt werden. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimmrecht im Konventsrat. Die Mitgliedschaft des Ehrenpräsidenten wird beitragsfrei fortgesetzt.
4. Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
4.1 durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung;
4.2 durch schriftlichen Austritt, zu richten an den Konventsrat, spätestens drei Monate vor Halbjahresende ( 30. Juni ), bzw. drei Monate vor Jahresende.
4.3 durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Konventsrates ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung durch den Schatzmeister – letzte Mahnung durch Einschreiben/Rückschein – seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Einer besonderen Anhörung bedarf es in diesem Falle nicht.
4.4 Durch Ausschluss aufgrund eines in geheimer Abstimmung herbeigeführten Beschlusses einer Konventsversammlung, der vorher in der Tagesordnung anzukündigen ist. Vorher hat in jedem Fall eine schriftliche oder mündliche Anhörung des betreffenden Mitglieds zu erfolgen.
4.5 Ein Austritt, eine Streichung von der Mitgliederliste oder ein Ausschluss lässt die bisher entstandenen Beitragsverpflichtungen unberührt.
4.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Konvents, auch nicht zu Teilen.
Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Weinkonvents teilzunehmen.
5.2 Nähere Einzelheiten zu den Veranstaltungen des Weinkonvents sind durch eine Geschäftsordnung festzulegen, die vom Konventsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen und sofort in Kraft treten, jedoch der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Interessenten an einer Mitgliedschaft als Gäste zu Veranstaltungen des Konvents sowie Gäste aus befreundeten Organisationen zugelassen werden können.
5.3 Die Veranstaltungen des Weinkonvents sind eine Angelegenheit aller Mitglieder. Diese unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Konventsrat bei der Durchführung der Veranstaltungen, wozu insbesondere auch das Ausschenken von Wein bei Proben und Wein-Essen gehört.
5.4 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Konventsversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet.
5.5 Für die Mitgliedsbeiträge erteilen die Mitglieder dem Konventsrat eine Abbuchungsermächtigung.
Artikel 6: Organe des Weinkonvents und Ämter
6.1 Organe des Rheinischen Weinkonvents sind:
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die Konventsversammlung ( Art. 7 ),
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der Konventsrat ( Art. 8 ).
6.2 Konventsversammlung und Konventsrat sind berechtigt, daneben für einzelne Aufgaben bestimmte Ämter zu schaffen.
Soweit ein einzelnes Amt vom Vorstand eingerichtet wird, übernimmt dieser hierfür gegenüber der Mitgliederversammlung die Verantwortung.
6.3 Sämtliche Ämter des Weinkonvents sind Ehrenämter. Ein Mitglied des Konventsrats muss mindestens ein halbes Jahr dem Weinkonvent angehören.
6.4 Alle Amtsinhaber sind zu einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Eine Auslagenerstattung erfolgt nur, sofern und soweit diese durch die von der Konventsversammlung beschlossene Geschäftsordnung festgelegt ist. In Eilfällen kann der Konventsrat einen vorläufigen Beschluss fassen, der von der nächsten Konventsversammlung zu genehmigen ist. Der Konventsrat kann einstimmig für bestimmte Funktionen monatliche Auslagenpauschalen festsetzen, bei denen ein Einzelnachweis nicht erforderlich ist.
6.5 Ein Ehrenamt endet, abgesehen vom Zeitablauf, Austritt oder Ausschluss, wenn dem Inhaber in einer Mitgliederversammlung mit mehr als 50% der Stimmen das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Vollmachten werden mitgerechnet.
6.6 Nach Beendigung des Amts sind alle die Amtsführung betreffenden Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen an den Präsidenten des Konvents oder eine andere von dieser bestimmten Person herauszugeben.
Artikel 7 : Die Konventsversammlung
7.1 Die Konventsversammlung umfasst die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
7.2 Die ordentliche Konventsversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt.
7.3 Jede Versammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten unter Mitteilung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Rundschreiben per Post oder E-Mail einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Einladungsfrist per Post ist der Zeitpunkt ihrer Aufgabe.
7.4 Die Konventsversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
7.4.1 Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechenschaftsberichtes ( der auch eine Auflistung des Weinbestandes enthält ) des Konventsrats sowie des Berichts der Kassenprüfer.
7.4.2 Entlastung des Konventsrats;
7.4.3 Wahl und Abberufung des Konventsrats;
7.4.4 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen.
7.4.5 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Bestätigung der Geschäftsordnung und die Auflösung des Weinkonvents
7.4.6 Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitgliedes.
7.5 Die Konventsversammlung kann eine Ergänzung der vom Konventsrat festgelegten Tagesordnung beschließen. Dies gilt nicht für die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Konventsrates, die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und Satzungsänderungen.
7.6 Jedes Mitglied kann, solange die Einladung zur Konventsversammlung noch nicht erfolgt ist, Anträge zur Tagesordnung stellen, die in die Einladung aufzunehmen sind.
7.7 Die Konventsversammlung ist – insbesondere, wenn die Tagesordnung nicht erledigt werden konnte – berechtigt, die Einberufung einer weiteren ( Fortsetzungs- ) Versammlung mit einer bestimmten Tagesordnung zu beschließen, die mit einer Frist von zwei Wochen, und zwar spätestens 6 Wochen nach der ordentlichen Konventsversammlung einzuberufen ist.
7.8 Die Konventsversammlung wird vom Präsidenten des Weinkonvents, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vizepräsidenten geleitet.
In den übrigen Fällen – ebenso auf Wunsch des Präsidenten – bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und die vorhergehende Diskussion einem von der Versammlung gewählten Wahlleiter übergeben werden.
7.9 Jede ordnungsgemäß einberufene Konventsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.10 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich ( geheim ) durchgeführt werden, wenn dies von der Mehrheit der Versammlung verlangt wird.
Bei Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten, Abberufung von Mitgliedern des Konventsrats und Ausschlüssen von Mitgliedern ist stets schriftlich abzustimmen.
Bei Wahl der übrigen Mitglieder des Konventsrats muss schriftliche Abstimmung erfolgen wenn dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird.
7.11 Die Konventsversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der Stimmen, zur Auflösung des Weinkonvents eine solche von 4/5 erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
7.12 Die Konventsversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und sonstiger Medien beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
7.13 Über die Beschlüsse der Konventsversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:
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Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
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Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
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Art und Datum der Einladung;
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Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung;
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Feststellung der Beschlussfähigkeit;
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Die Tagesordnung, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen, einschließlich des jeweiligen Abstimmungsergebnisses. Die gewählten Mitglieder des Konventsrates sind mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Wohnort zu bezeichnen. Bei Satzungsänderungen ist der nunmehrige Wortlaut der geänderten oder neu gefassten Satzung oder der betreffenden Satzungsbestimmungen anzugeben.
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Die Unterschriften des Versammlungsleiters und Protokollführers.
7.14 Das Protokoll soll binnen drei Wochen nach der Versammlung fertiggestellt und den Mitgliedern per E-Mail zu übermittelt werden. Sofern keine Übermittlung per E-Mail möglich ist, wird das Protokoll dem Mitglied auf einer der drei nachfolgen Veranstaltungen des Konvents ausgehändigt.
Familienmitgliedern braucht das Protokoll nicht übermittelt zu werden.
Es gilt als genehmigt, wenn binnen 4 Wochen nach Übermittlung bzw. Aushändigung kein Einspruch erfolgt.
Einsprüche werden auf der nächsten Konventsversammlung behandelt.
7.15 Der Konventsrat kann jederzeit eine außerordentliche Konventsversammlung einberufen, wenn das Interesse des Konvents dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Konventsrat schriftlich verlangt wird.
Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über eine ordentliche Konventsversammlung entsprechend.
Artikel 8: Der Konventsrat
8.1 Der Konventsrat besteht aus dem Präsidenten des Weinkonvents, dem Schatzmeister, dem Kanzler, dem Konvents-Sommelier und bis zu 3 Obleuten, denen bestimmte Funktionen zugewiesen sind. Die Vorsitzenden der Ortsgruppen ( Sektionen ) gehören dem Konventsrat kraft Amtes an.
Dem Konventsrat obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Weinkonvents, insbesondere die Organisation der Veranstaltungen.
Der Konvents-Sommelier sollte nach Möglichkeit über berufliche Erfahrungen im Umgang mit Wein verfügen.
Im übrigen wird die Aufgabenverteilung durch die Geschäftsordnung geregelt, die vom Konventsrat beschlossen und der Konventsversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird ( vgl. Art. 5.2 ).
8.2 Der Konventsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
8.3 Die Mitglieder des Konventsrats werden von der Konventsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Konventsrat bleibt bis zur Wahl bzw. Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
8.4 Scheidet ein Mitglied des Konventsrats während einer Amtsperiode aus, wird das Amt vom restlichen Konventsrat kommissarisch besetzt. Die Entscheidung muss von der nächsten Konventsversammlung bestätigt werden.
8.5 Der Präsident und der Schatzmeister, der zugleich 1. Vizepräsident ist, sowie der 2. Vizepräsident, die von der Konventsversammlung gesondert gewählt werden, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Präsident oder der Schatzmeister sein muss, vertreten den Konvent gerichtlich und außergerichtlich.
8.6 Sitzungen des Konventsrats werden vom Präsidenten nach Bedarf mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einberufen. Telefonische Einberufung ist zulässig. Einer vorherigen Festlegung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Eine Sitzung des Konventsrats muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung verlangt wird.
8.7 Die Sitzungen des Konventsrats werden vom Präsidenten, bzw. im Falle seiner Verhinderung, von einem der Vizepräsidenten geleitet.
8.8 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes Mitglied des Konventsrats hat, auch wenn es zwei Ämter innehat, nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.
Artikel 9: Kassenprüfung
9.1 Die Kassenprüfung findet jährlich vor der Konventsversammlung durch zwei von der Konventsversammlung gewählte Kassenprüfer statt. Ferner wird ein Ersatz-Kassen-Prüfer für den Fall gewählt, dass einer der beiden Kassenprüfer verhindert sein sollte.
9.2 Alle zur Prüfung der Kasse erforderlichen Unterlagen sind vom Konventsrat den Kassenprüfern so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Konventsversammlung einen detaillierten Prüfbericht erstatten können, der auch einen Vorschlag bezüglich der Entlastung des Konventsrats enthält.
9.3 Zu den Kassenprüfern vorzulegenden Unterlagen gehört auch eine Vermögensaufstellung des Weinkonvents, sowie die wertmäßige Angabe des Bestandes an Wein.
Artikel 10: Auflösung des Rheinischen Weinkonvents
10.1 Ein an den Konventsrat gerichteter Antrag auf Auflösung des Konvents bedarf der Unterstützung von 2/3 der Mitglieder.
10.2 Die Auflösung kann nur bei persönlicher Anwesenheit von wenigstens ¾ der ordentlichen Mitglieder und mit 4/5 Stimmenmehrheit ( einschließlich der Ehrenmitglieder ) in einer Konventsversammlung erfolgen.
10.3 Bei Auflösung des Kovents fließt das Vermögen der Dombauhütte des Kölner Doms zu.
Artikel 11: Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.1 Der Konventsrat ist ermächtigt, alle inhaltlichen und redaktionellen Änderungen
dieser Satzung vorzunehmen, soweit sich deren Notwendigkeit in Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister ergeben sollte.
11.2 Die Gründungsversammlung kann beschließen, dass der Gründungs-Konventsrat, insbesondere auch der Präsident und die Vizepräsidenten, in offener Abstimmung gewählt werden.
Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ( Art. 8.5 ) ist berechtigt, für noch nicht besetzte Posten des Konventsrats geeignete Personen zu bestellen, wobei diese Einsetzung der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
11.3 Der Gründungs-Konventsrat amtiert bis Mitte 2005. In der in der ersten Hälfte des Jahres 2005 durchzuführenden Konventsversammlung soll eine Neuwahl des Konventsrats stattfinden.
Errichtet zu Köln in der Gründungsversammlung am 24. September 2003, geändert in der Konventsversammlung vom 19. Mai 2005, am 21. Juli 2007 und Ergänzt in der außerordentlichen Konventsversammlung am 28.9.2013